Pflegebedürftige Personen werden oftmals von Angehörigen, Freunden oder Verwandten rund um die Uhr innerhalb der häuslichen Pflege betreut. Für die Angehörigen kann dies oftmals eine hohe Belastung darstellen, da die eigenen Bedürfnisse hinter die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person rücken. Was passiert jedoch, wenn die Pflegenden durch eigene Arztbesuche, Behördengänge oder einem Urlaub verhindert sind und eine verdiente Auszeit benötigen?
Es gibt vielfältige Gründe warum eine Verhinderungspflege in Anspruche genommen wird z.B.: Arztbesuche, Urlaub, Krankheit, Erholung etc.
Im § 39 SGB XI wird mit dem „Erholungsurlaub“ beispielsweise ein Grund bereits genannt. Grundlegend ist festzuhalten, dass die pflegenden Verwandten nicht zwingend einen Grund für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege angeben müssen. Jedoch gelten andere Voraussetzungen:
Wenn Sie nachweisen können, dass Sie mindestens 6 Monate durch private Pflegeperson gepflegt wurden (z. B. Angehörige, Verwandte, Nachbarn, etc.), dann haben Sie den Anspruch auf die Verhinderungspflege.