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Verpflichtender Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger

Pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind zwingend verpflichtet, Beratungseinsätze abzurufen. Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.

 

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Was ist ein Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege

Die Pflege eines Angehörigen wird manchmal etwas unterschätzt. Ist doch zum einen einiges Wissen in Bezug auf Pflegetechniken notwendig. Zum anderen müssen die Pflegepersonen informiert werden welche Möglichkeiten der Entlastung, wie zum Beispiel Verhinderungspflege, möglich sind. Deshalb ist eine entsprechende Beratung bei Pflegebedürftigkeit vom Staat vorgesehen.

Der Beratungseinsatz ist eine verpflichtende Beratung für pflegende Angehörige. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind, dass ihnen Hilfestellungen aufgezeigt werden und ein Ansprechpartner bei Fragen vorhanden ist.

Obwohl der Beratungseinsatz verpflichtend ist, sollten Sie als pflegender Angehöriger diesen Beratungseinsatz als beratende Hilfe und Unterstützung bei der häuslichen Pflege sehen.

Häufig gestellte Fragen

Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeldbeziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.
Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen, müssen keinen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

Pflegende Angehörige, die durch einen ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, sind nicht verpflichtet, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Andererseits können sie bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch freiwillig einmal pro Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen.
Auch wenn ein Pflegedienst regelmäßig zur Unterstützung kommt, benötigen doch viele Angehörige auch hier eine weiterführende Beratung zur Pflege.

Die Pflegedienstmitarbeiter/Beratungspersonen können Sie dann beraten und Sie auch entsprechend schulen. Die Kosten für den Beratungseinsatz trägt auch bei einer freiwilligen Inanspruchnahme des Beratungseinsatzes die Pflegeversicherung.

Die Pflegeberatung nach § 37 SGB XI Absatz 3 soll zum einen den Pflegebedürftigen schützen und zum anderen die Pflegeperson unterstützen.
Die Pflegekasse möchte sichergehen, dass die Qualität der Pflege gesichert ist und der Pflegebedürftige optimal versorgt und nicht vernachlässigt wird.
Über einen Beratungseinsatz kann auch auf eventuelle Pflegefehler aufmerksam gemacht und diese behoben werden.

Wird bei einem Beratungseinsatz festgestellt, dass in der Pflege schwerwiegende Fehler begangen wurden oder der pflegebedürftige Mensch vernachlässigt wird, kann die Pflegekasse das Pflegegeld in eine Pflegesachleistung umwandeln.

Das bedeutet, dass die Pflege zusätzlich durch einen Pflegedienst mit ausgeführt wird und der Pflegegeldbezug somit teilweise oder ganz entfällt.

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